Lithium-Batterien versenden: Die vier Fragen, die über Ihre Verpackung entscheiden

Geprüfte Verpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes, für ADR, RID, IMDG und IATA.

Dieselbe Batterie, drei Regelwerke.

Auf der Straße fast formlos. Als lose Batterie im Passagierflugzeug komplett verboten.

Wann besteht eine Bestellpflicht?

Das zuständige Bundesministerium formuliert es so: Unternehmen, die nach ADR, RID oder ADN gefährliche Güter versenden, befördern, befüllen, verpacken sowie be- oder entladen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater zu benennen. Ausgenommen ist nur das Entladen am endgültigen Bestimmungsort.

Kaum ein Gefahrgut sorgt für so viele zurückgewiesene Sendungen wie Lithium-Batterien. Wer die Logik dahinter kennt, trifft die richtige Entscheidung in wenigen Minuten – entlang von vier Fragen.

Frage 1: Welche UN-Nummer trifft zu?

Lithium-Batterien fallen in die Klasse 9 mit dem eigenen Gefahrzettel 9A. Vier Eintragungen decken den Großteil der Praxis ab.

Sekundärzellen · wiederaufladbar
UN 3480
Lithium-Ionen-Batterien
Sekundärzellen · wiederaufladbar
UN 3481
Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen bzw. mit Ausrüstungen verpackt
Primärzellen · nicht wiederaufladbar
UN 3090
Lithium-Metall-Batterien
Primärzellen · nicht wiederaufladbar
UN 3091
Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen bzw. mit Ausrüstungen verpackt

Der Unterschied zwischen „in Ausrüstungen“ (im Gerät verbaut) und „mit Ausrüstungen verpackt“ (lose beigelegt) ist keine Wortklauberei – er verändert Kennzeichnung, Mengengrenzen und Dokumentation.

Frage 2: Über oder unter der Leistungsschwelle?

Hier entscheidet sich fast alles. Maßgeblich ist die Nennenergie in Wattstunden (Volt × Amperestunden) beziehungsweise der Lithiumgehalt.

Lithium-Ionen Nennenergie in Wattstunden je Zelle bzw. je Batterie 20 Wh / 100 Wh
Lithium-Metall Lithiumgehalt je Zelle bzw. je Batterie 1 g / 2 g

AUF ODER UNTER DER SCHWELLE
Sondervorschrift 188
VERPACKUNG
Feste, widerstandsfähige Außenverpackung
GRENZE JE VERSANDSTÜCK
30 kg brutto
DOKUMENTATION
Keine vorgeschrieben – wir empfehlen dennoch den Vermerk „Transport gemäß SV 188“
ÜBER DER SCHWELLE
Volltransport
VERPACKUNG
UN-geprüft – keiner Verpackungsgruppe zugeordnet, muss aber den Prüfanforderungen der VG II entsprechen (X oder Y)
MENGE JE VERSANDSTÜCK
Keine starre Obergrenze – Nettomasse je Verpackungsanweisung; darüber gelten die Bedingungen nach ADR 4.1.3.3
DOKUMENTATION
ADR-Beförderungspapier bzw. IMO-Erklärung

Frage 3: Welcher Verkehrsträger?

Derselbe Karton, völlig verschiedene Regeln. Beispiel UN 3480, reine Batterien ohne Gerät:

Straße & See
Im Volltransport keine starre Obergrenze je Versandstück – maßgeblich ist die Nettomasse der Verpackungsanweisung, darüber greift ADR 4.1.3.3. Unter SV 188: 30 kg brutto.
30 kg unter SV 188
Luft, PI 965
Lose Batterien ohne Gerät sind im Passagierflugzeug verboten.
Im reinen Frachtflugzeug (CAO) 35 kg netto nach Teil IA, 10 kg netto nach Teil IB – jeweils mit DGD und maximal 30 % Ladezustand. Bei Section-II-Sendungen ist das Batterie-Abfertigungskennzeichen anzubringen.
PAX verboten

Unsere Empfehlung zur SV 188: Auch wenn auf Straße und See keine Beförderungsdokumentation vorgeschrieben ist, sollten Sie die Anwendung der Sondervorschrift schriftlich dokumentieren und dem Fahrer in nachweisbarer Form übergeben. Das geht über die ADR-Pflicht hinaus, erspart aber Diskussionen bei der Kontrolle – und für den Seeweg verlangen Reedereien ohnehin fast immer Papiere.

Frage 4: Liegt die
Prüfzusammenfassung vor?

Für alle Zellen und Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber die Prüfzusammenfassung nach UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 zur Verfügung stellen – seit 1. Jänner 2020 verpflichtend.
Ein Sicherheitsdatenblatt zur Batterie ist auf Verlangen ebenfalls bereitzustellen. Ohne diese Unterlagen wird eine Sendung im Zweifel nicht angenommen.

Halten Ihre Verpackung und Kennzeichnung stand?
Wir prüfen Ihren konkreten Versandfall für Straße, See und Luft – und verpacken bei Bedarf in baumustergeprüfter Verpackung.
Dieser Beitrag gibt die Vorschriften auszugsweise und sinngemäß wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindlich sind ausschließlich die geltenden Gesetzeswerke in ihrer aktuellen Fassung.
© DG Solutions · Gefahrgut-Verpackung, Versenden und Consulting

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